Ordnungsamt

Ansprechpartner

Herr Haase

05154/988-15

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Unsere Datenschutzhinweise finden Sie hier:

Datenschutzhinweisblätter Ordnungsamt

 


Das Ordnungsamt des Flecken Aerzen befasst sich mit einer Vielzahl von Thematiken rund um das Thema öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die nachstehenden Zusammenfassungen, sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die Zuständigkeiten verschaffen.

 

Der Rat des Flecken Aerzen hat zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Gefahrenabwehrverordnung erlassen. Werfen Sie doch einmal einen Blick in die Verordnung. Sie enthält u.a. Regelungen zu Ruhezeiten und Tierhaltung.

 

pdfAntrag Ausnahmegenehmigung Gefahrenabwehrverordnung

 


Dienstleistungen

Der Flecken Aerzen weist daraufhin, dass Abfälle nicht am Straßenrand, in Grünanlagen und anderen öffentlichen zugänglichen Grundstücken entsorgt werden dürfen.

Bitte helfen Sie mit, dass unser Gemeindegebiet sauber bleibt. Entsorgen Sie Ihre Abfälle ordnungsgemäß.

In diesem Zusammenhang machen wir nochmals auf das allen Bürgerinnen und Bürgern durch den Abfallkalender bekannte umfangreiche Entsorgungsangebot der Kreisabfallwirtschaft Landkreis Hameln-Pyrmont aufmerksam.

Ergänzend weisen wir auch darauf hin, dass die Ablagerung von hauseigenem Rasenschnitt weder auf Böschungen entlang von Bachläufen noch die direkte Entsorgung über Bächen untersagt ist. Pflanzliche Abfälle dürfen durch Verrotten nur auf dem Grundstück entsorgt werden, auf dem sie angefallen sind. Sie dürfen daher nur ihre eigene Grundstücksfläche für die Kompostierung von organischen Abfällen nutzen oder müssen die Ihnen bekannten Entsorgungsmöglichkeiten, wie die Kompostierungsanlage und die Grünschnittabfuhr, in Anspruch nehmen.

Im Übrigen weist das Ordnungsamt darauf hin, dass die wilde Entsorgung sämtlicher Arten von Müll im öffentlichen Raum nicht erlaubt ist. 

Bei Fragen zum Thema Müllbeseitigung wenden Sie sich bitte an die Kreisabfallwirtschaft des Landkreises Hameln-Pyrmont, Tel. 05151/9561-0.

Es kommt häufig vor, dass sich Bürgerinnen und Bürger über das Verhalten ihrer Mitmenschen beschweren. Hierzu gehören Lärmbelästigungen, zugewachsene Gossen, zu große Hecken etc.

 

Das Bußgeldverfahren wird mit einer Anhörung eingeleitet, durch die sich der Betroffene zum Tatvorwurf äußern kann. Konnte ihn seine Einlassung nicht entlasten oder ist keine erfolgt, ergeht i.d.R. ein Bußgeldbescheid.

Nach Erlass des Bußgeldbescheides hat der Bürger zwei Wochen Zeit Einspruch einzulegen. Über diesen entscheidet ebenfalls der Flecken Aerzen. Wird dem Einspruch stattgegeben, so hebt das Ordnungsamt den Bescheid auf. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, wird die Akte in der Regel an die Staatsanwaltschaft Hannover abgegeben.

Wenn Sie als Bauunternehmer, Auftraggeber oder auch Privatperson Arbeiten durchführen möchten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger und Radfahrverkehr) auswirken, sind Sie verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten einen Antrag auf Arbeiten im Straßenraum zu stellen. Dies gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen für Baustellen auf Geh-/Radwegen und im Fahrbahnbereich für Gemeindestraßen.

Bitte reichen Sie, zusammen mit dem ausgefüllten Antrag, auch die unterzeichnete Datenschutzerklärung für die Datenerhebung im Ordnungsamt.

 

Die verkehrsbehördliche Anordnung ist gebührenpflichtig. Es wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 85,00 € bei der erstmaligen Erteilung und eine Gebühr von 45,00 € für eine Verlängerung der bestehenden Anordnung erhoben.

Bitte beachten Sie: Für Arbeiten an Kreis-/Landes- und Bundesstraßen ist der Landkreis Hameln-Pyrmont zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Straßenverkehrsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont, Fluthamelstraße 15, 31789 Hameln, Tel. 05151/903-0.

Hinweis: Sollten Sie regelmäßig straßenverkehrsbehördliche Anordnungen vom Flecken Aerzen benötigen, können Sie auch eine Jahresgenehmigung beantragen. Diese berechtigt Sie, ausgenommen von Vollsperrungen, Arbeiten und Sicherheitsmaßnahmen im Straßenraum (ausschließlich Gemeindestraßen) durchzuführen, ohne eine gesonderte Anordnung zu beantragen. Die Dauer der Baumaßnahme darf dabei drei Tage nicht überschreiten. Für die Jahresgenehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 250,00 € erhoben.

Sie ziehen um und Sie benötigen vor Ihrem Haus/Wohnung die Möglichkeit einen Transporter o.ä. abzustellen? In diesem Fall können Sie beim Ordnungsamt Aerzen ein Halteverbot vor Ihrem Haus beantragen. Hierzu reichen Sie bitte den vollständig ausgefüllten Antrag mind. eine Woche vor dem beabsichtigten Umzugstermin beim Ordnungsamt ein.

 

Sie können den Antrag auch bequem online über unser Serviceportal beantragen.

Gehen Sie bitte hierzu auf https://service.aerzen.de

 

pdfAntrag auf Anordnung einer Verkehrsbeschränkung

 

Für das fristgerechte Aufstellen und Entfernen der Schilder ist in der Regel der Antragsteller verantwortlich. In Ausnahmefällen übernimmt der Bauhof des Flecken Aerzen diese Tätigkeiten auf Antrag. Die Kosten für die Ausführung werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.

Bitte beachten Sie: Für Halteverbote an Kreis-/Landes- und Bundesstraßen ist der Landkreis Hameln-Pyrmont zuständig. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an das Straßenverkehrsamt des Landkreises Hameln-Pyrmont, Fluthamelstraße 15, 31789 Hameln, Tel. 05151/903-0.

Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, sind dem Flecken Aerzen 4 Wochen vorher schriftlich anzuzeigen. Hierzu nutzen Sie bitte das nachstehende Antragsformular.

 

Sie können den Antrag auch bequem online über unser Serviceportal beantragen.

Gehen Sie bitte hierzu auf https://service.aerzen.de

 

pdfMerkblatt Brauchtumsfeuer

pdfAntrag Brauchtumsfeuer

Pyrotechnische Gegenstände (Feuerwerke) dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember nur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 der 1. SprengVO, eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Ausnahmebewilligung nach § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden.

Am 31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1 oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,
  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Bitte beachten Sie: Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten!

Wer 

- eine Gaststätte eröffnen möchte,

- eine bestehende Gaststätte übernehmen möchte,

 - ein kurzzeitiges Gaststättengewerbe betreiben möchte (Osterfeuer, Zeltfest,

  Dorffest, etc.),

hat dies der Gaststättenbehörde mindestens 4 Wochen vor dem erstmaligen Anbieten von Getränken oder zubereiteten Speisen anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für

 - den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle,

 - für die Verlegung der Betriebsstätte sowie

 - für die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen.

 Wird bei einer juristischen Person, (zum Beispiel GmbH oder eingetragener Verein) die ein Gaststättengewerbe betreibt, eine andere Person zur Vertretung berufen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Gaststättenbehörde für das Gebiet des Flecken Aerzen ist die Gemeindeverwaltung Aerzen, Kirchplatz 2, 31855 Aerzen.

Wenn der/die Gewerbetreibende in der Gaststätte zu Speisen und nicht alkoholischen Getränken auch alkoholische Getränke anbieten will, hat er/sie zugleich mit der Anzeige

  1. einen Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde und
  2. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der Gaststättenbehörde vorzulegen.

 Weitere Erkundungen holt die Gaststättenbehörde selbst bei anderen Stellen ein.

Bei Anzeige eines kurzzeitigen Gaststättengewerbes (Osterfeuer, Zeltfeste, Dorffeste, etc.) kann die Gaststättenbehörde von der Zuverlässigkeitsprüfung absehen, wenn ihr die gewerberechtliche Zuverlässigkeit der anzeigenden Person bereits bekannt ist.

Der Flecken Aerzen übermittelt in seiner Funktion als Gaststättenbehörde die eingereichte Anzeige an weitere Fachbehörden. Diese werden dann in eigener Zuständigkeit tätig.

Fachbehörden des Landkreises Hameln-Pyrmont sind die Lebensmittelüberwachung, die Bauaufsicht, der Immissionsschutz sowie das Jugendamt. Weiterhin erhalten das Finanzamt Hameln, das Hauptzollamt und die Polizeistation Aerzen unverzüglich Kenntnis über die Gaststättenanzeige.

Es ist für den Gastronom sinnvoll, so früh wie möglich mit den n. a. wichtigsten Fachbehörden Kontakt aufzunehmen.

Lebensmittelüberwachung (Landkreis Hameln-Pyrmont)

Erkennen und Abstellen eventueller Mängel im Bereich der Küche.

Bauaufsicht (Landkreis Hameln-Pyrmont)

Jede Nutzung von Räumen bzw. Freiflächen als Gaststätte bzw. Biergarten muss baurechtlich genehmigt sein. Dies gilt auch für Imbisswagen und Festzelte. Es empfiehlt sich daher dringend, so früh wie möglich mit der Bauaufsicht des Landkreises Hameln-Pyrmont Kontakt aufzunehmen und zu klären, ob die Gaststätte baurechtlich genehmigt ist. Anderenfalls kann es passieren, dass, auch wenn die Anzeige nach § 2 NGastG rechtzeitig abgegeben wird, die Gaststätte dennoch nicht zum vorgesehenen Termin geöffnet werden kann, weil die Baugenehmigung fehlt.

Gebühren

Die rechtzeitige Anzeige für eine Gaststätte ohne Alkoholausschank kostet 31,50 €, mit Alkoholausschank 63,00 € und ggf. bei einer zusätzlichen Gewerbeanmeldung oder -ummeldung 36,00 €.

Wird die 4-Wochen-Frist des § 2 NGastG nicht eingehalten, erhöht sich die Gebühr, je nach Einzelfall um bis zu 112 €. Zusätzlich muss der Gewerbetreibende mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahren (Verwarn- oder Bußgeld) rechnen.

Hier der Vordruck für die Gaststättenanzeige nach § 2 Abs. 1 und 4 NGastG. Das Anlageblatt ist nur bei einem Betrieb für kurze Zeit (z.B. Feste) auszufüllen.

pdfAnzeige eines Gaststättengewerbes

Hier erhalten Sie die Dokumente für die Gewerbe-Anmeldungen, -ummeldungen und –abmeldungen. Bei Anmeldung, Ummeldung bzw. Abmeldung ist der Personalausweis vorzulegen. Die Gebühr für eine Gewerbemeldung beträgt 36,00 Euro. Drucken Sie das jeweilige Dokument aus und geben sie es ausgefüllt im Gewerbeamt ab. Bitte reichen Sie die unterschriebene Datenschutzinformation für das Gewerbeamt zusammen mit Ihrer Gewerbean-, -Um- bzw. –Abmeldung beim Gewerbeamt Aerzen ein.

 

pdfGewerbeanmeldung

pdfGewerbeabmeldung

pdfGewerbeummeldung

Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die eine Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, benötigen Gewerbetreibende eine Erlaubnis den Flecken Aerzen. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.

 

Auch wer andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit im Reisegewerbe anbietet (z. B. Geschicklichkeitsspiele), benötigt dafür eine Erlaubnis des Flecken Aerzen. Die Erlaubnis ist immer an ein bestimmtes Spiel, eine Person und einen Ort gebunden und gilt nicht allgemein.

Ihre Ansprechpartner im Rathaus für die Buchung der Grillplätze sind Frau Koss (05154/988-20) und Frau Heinrich (05154/988-23).


Den Antrag für die Benutzung des Grillplatzes „Hühnerbusch“ sowie die dazugehörigen Bedingungen finden Sie unten. Bei Buchung des Grillplatzes ist das Antragsformular von dem Antragsteller auszufüllen und unterschrieben beim Flecken Aerzen einzureichen. Für die Benutzung des Grillplatzes  ist eine Kaution in Höhe von 25,-- Euro sowie die Nutzungsgebühr in Höhe von 30,-- Euro zu entrichten, die bei Aushändigung des Schlüssels bei der Gemeindekasse Aerzen einzuzahlen sind.


Den Antrag für die Benutzung des Grillplatzes "Maikuhle“ sowie die dazugehörigen Bedingungen finden Sie unten. Bei Buchung des Grillplatzes ist das Antragsformular von dem Antragsteller auszufüllen und unterschrieben beim Flecken Aerzen einzureichen. Für die Benutzung des Grillplatzes  ist eine Kaution in Höhe von 100,-- Euro sowie die Nutzungsgebühr in Höhe von 75,-- Euro zu entrichten. Die Zahlungen richten Sie bitte an die Gemeindekasse Aerzen.

 

Sie können den Antrag für die Nutzung des Grllplatzes "Hühnerbusch" auch bequem online über unser Serviceportal beantragen.

Gehen Sie bitte hierzu auf https://service.aerzen.de

 

 

pdfAntrag Grillplatz Hühnerbusch mit Bedingungen

pdfAntrag Grillplatz Maikuhle mit Bedingungen

pdfAntrag auf Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses

 

 Bei Fragen zur Benutzung des Grillplatzes "Maikuhle" wenden Sie sich bitte direkt an Frau Oetzmann.

Verkehrssicherung ist nicht nur Sache der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden. Auch die Eigentümer von Grundstücken an Straßen sind für die Verkehrssicherheit mit verantwortlich. In diesem Zusammenhang muss leider immer wieder festgestellt werden, dass Pflanzen von privaten Grundstücksflächen in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, weil die Grundstückbesitzer es unterlassen, ihre Hecken, Sträucher und Bäume entlang von Geh- und Radwegen sowie Straßen zurück zu schneiden. Dadurch kann es zu einer Gefährdung des Fahrzeugverkehrs, der Radfahrer und der Fußgänger kommen.

Der Bewuchs entlang öffentlicher Straßen sowie Geh- und Radwegen muss bis zur Grundstücksgrenze zurück geschnitten werden. Das gilt für eine Mindesthöhe von 2,30 m über Gehwegen, 2,50 m über Radwegen und 4,50 m über Fahrbahnen.

Zur Verkehrssicherheit gehört auch, dass Straßenlampen, Verkehrszeichen, Straßennamensschilder u. ä. nicht durch Anpflanzungen an den Grundstücksgrenzen verdeckt werden. Außerdem müssen Grundstücksbesitzer Bäume regelmäßig auf ihren Zustand und ihre Standsicherheit überprüfen.

An Straßeneinmündungen und –kreuzungen sowie in Kurvenbereichen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen sowie Einfriedungen stets so nieder gehalten werden, dass genug Sicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist.

Zu bedenken ist dabei auch, dass Müllfahrzeuge und im Winter dann die Räum- und Streufahrzeuge mit ihren hohen Sonderaufbauten durch üppigen Bewuchs stark behindert werden. Das gilt besonders nach Regen- und Schneefällen, wenn die nassen oder schneebedeckten Äste weit nach unten hängen.

Um Gefahrensituationen zu vermeiden und eine sichere Verkehrsführung zu ermöglichen, ist es unbedingt erforderlich, dass diese Vorschriften eingehalten werden. Die Grundstückseigentümer werden ausdrücklich darauf hingewiesen, ihren Pflichten nachzukommen.

Am 01.07.2011 ist das neue Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) in Kraft getreten.

Grundsätzlich sind Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Dieser Grundsatz wird schon seit Jahren durch Regelungen wie den Leinenzwang in der freien Landschaft während der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit (01.04. – 15.07. eines jeden Jahres) ergänzt.

Durch die Neufassung des NHundG sind einige Verpflichtungen hinzugekommen.

  1. Kennzeichnung (§ 4 NHundG)

Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch einen elektronischen Transponder (Chip) zu kennzeichnen. Das Setzen des Chips wird durch Tierärzte vorgenommen.

  1. Haftpflichtversicherung (§ 5 NHundG)

Hundehalter sind zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für ihren Hund, der älter als sechs Monate ist, verpflichtet.

Personenschäden sind mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € und Sachschäden von mindestens 250.000 € abzuschließen.

Nähere Informationen zum Abschluss der Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei Ihrer Versicherungsgesellschaft.

  1. Sachkundenachweis (§ 3 NHundG)

Seit Juli 2013 müssen alle Hundehalter ihre Sachkunde im Umgang mit Hunden nachweisen. Sie ist der Gemeinde vorzulegen, wenn sie dies verlangt (u. a. im Rahmen der Hundesteueranmeldung).

Ausschließlich Hundehalter, die sich nach dem 01. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen.

  • 3 Abs. 6 NHundG listet abschließend auf, welche Personen die erforderliche Sachkunde besitzen. Hierzu zählen z. B. Personen, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Hund gehalten haben, Tierärzte, Halter von Blindenführhunden/ Behindertenbegleithunden oder etwa wer eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde abnimmt oder eine solche erfolgreich abgelegt hat.

 Die Sachkunde ist durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretische und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Prüfung ist vor Beginn der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres  der Hundehaltung abzulegen. Die anerkannten Prüfer, die eine Sachkundeprüfung abnehmen dürfen, finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de (Suchbegriff: NHundG).

  1. Mitteilungspflicht an das zentrale Hunderegister (§ 6 NHundG)

Seit Juli 2013 muss jeder Hundehalter vor Vollendung des 7. Lebensmonats des Hundes gegenüber dem zentralen Register Angaben zu sich und seinem/seiner Hund/e machen. Ältere Hunde müssen vom Hundehalter innerhalb eines Monats ab Beginn der Hundehaltung diese Angaben machen.

 Die Registrierung kann elektronisch unter www.hunderegister-nds.de für eine Gebühr von 17,26 € erfolgen. Ebenfalls möglich ist eine schriftliche (Formular im Internet oder im Ordnungsamt des Flecken Aerzen erhältlich) oder eine telefonsiche (Tel. 0441/390 10 400) Registrierung für eine Gebühr in Höhe von 27,97 €.

 Folgende Änderungen sind dem zentralen Register ebenfalls mitzuteilen:

  • Beendigung der Hundehaltung
  • das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
  • Änderung der Anschrift

 Hinweis:

Die Registrierung in einem anderen Hunderegister (z. B. Tasso) ersetzt nicht die Registrierung im Niedersächsischen Hunderegister

Wenn Sie ein Lagerfeuer planen, ist dies von Ihnen mind. zwei Wochen vorher dem Flecken Aerzen anzuzeigen. Bitte nutzen Sie hierzu den entsprechenden Vordruck.

 

Sie können den Antrag auch bequem online über unser Serviceportal beantragen.

Gehen Sie bitte hierzu auf https://service.aerzen.de

 

pdfAntrag Lagerfeuer

Durch das NLöffVZG wird geregelt, wann Einzelhändler ihre Waren und Dienstleistungen anbieten dürfen. Darin enthalten ist auch der Schutz der Sonn- und Feiertage.

Grundsätzlich dürfen Verkaufsstellen an Werktagen von 0 Uhr bis 24 Uhr geöffnet und müssen sonntags und an staatlich anerkannten Feiertagen geschlossen sein.

Einige Betriebe sind jedoch von diesem Öffnungsverbot ausgenommen. Hierzu zählen insb.:

  1. Apotheken,
  2. Tankstellen,
  3. andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse,
  4. Hofläden,
  5. Gärtnereien und Blumenläden,
  6. Bäckereien und Konditoreien.

 

Auf Antrag kann der Flecken Aerzen gem. § 5 NLöffVZG zulassen, dass die Verkaufsstellen in der Gemeinde an Sonntagen geöffnet werden dürfen, wenn dafür

  1. ein besonderer Anlass vorliegt, der den zeitlichen und örtlichen Umfang der Sonntagsöffnung rechtfertigt,
  2. ein öffentliches Interesse an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsbereichs oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde besteht, welches das Interesse am Schutz des Sonntags überwiegt, oder
  3. ein sonstiger rechtfertigender Sachgrund vorliegt.

 

Ausgenommen von der Sonntagsöffnung sind: Palmsonntag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und die Adventssonntage sowie für die staatlich anerkannten Feiertage und den 27. Dezember, wenn er auf einen Sonntag fällt.

 

Wer ein Reisegewerbe betreibt, muss grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe.

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Waren ohne vorherige Bestellung (Termin) feilbietet und außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu besitzen tätig wird. Gleiches gilt, wenn Bestellungen vertreiben, Waren ankaufen, Leistungen anbieten oder z.B. als Schausteller oder nach Schaustellerart tätig werden.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Reisegewerbekarte!

Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe des Nds. Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) geschützt.

Das Feiertagsgesetz unterscheidet zwischen allgemeinen und besonderen (stillen) Feiertagen.

An Sonn- und Feiertagen sind bestimmte öffentlich wahrnehmbare Tätigkeiten verboten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen dieser Tage widersprechen könnten. Zwar müssen an allen Sonn- und Feiertagen bestimmte Regelungen beachtet werden, aber darüber hinaus gibt es auch spezielle Regelungen für Feiertage, die besonders geschützt sind, die stillen Feiertage.

Staatlich anerkannt sind in Niedersachsen folgende Feiertage:

  1. a) Neujahrstag,
    b) Karfreitag,
    c) Ostermontag,
    d) der 1. Mai,
    e) Himmelfahrtstag,
    f) Pfingstmontag,
    g) der 3. Oktober, als Tag der Deutschen Einheit,
    h) der 31. Oktober, als Reformationstag,
    i) 1. Weihnachtstag,
    j) 2. Weihnachtstag. 

Daneben sind die "stillen Feiertage":

  • Karfreitag
  • Volkstrauertag
  • Totensonntag

besonders geschützt.

Der Flecken Aerzen möchte nochmals auf die Regelungen nach dem Nichtraucher-schutzgesetz in Niedersachsen (Nds. NiRSG) ab dem 01. August 2007 aufmerksam machen.

Nach dem Nds. NiRSG gilt dort, wo gewerblich Gastronomie betrieben wird, grundsätzlich ein Rauchverbot – also z. B. in Kneipen, Bistros, Eiscafes, Festzelten. Rauchen ist, sofern gewünscht, nur in einem gesondert gekennzeichneten abgeschlossenen Nebenraum erlaubt.

Das Nichtraucherschutzgesetz gilt für alle Gaststätten – auch für die kleine Eckkneipe – und Cafes, unabhängig davon, ob es sich um eine konzessionierte oder anzeigepflichtige Gastronomie, eine Erlebnis-Gaststätte (z. B. Diskothek) oder um eine Einrichtung mit erlaubnisfreier (nach § 14 Gewerbeordnung anzeigepflichtiger) Gastronomie handelt.

Das Rauchverbot in Gaststätten erstreckt sich ebenso auf Flure, Foyers, Treppenhäuser und Eingangsbereiche. Ebenso gilt es im Bereich von Tanzflächen und dazugehörigen Räumlichkeiten.

Kegelbahnen sind Sportstätten im Sinne des Nds. NiRSG und damit auch rauchfrei. Soweit Kegelbahnen Einrichtungen einer Gaststätte sind, gilt auch für die Vorräume das Rauchverbot. Das Rauchverbot gilt auch dann, wenn die Kegelbahn von Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften benutzt wird.

Hotels unterstehen grundsätzlich nicht dem Nds. NiRSG. Hier gilt das Hausrecht. Nur für Gaststätten, die in Hotels betrieben werden, gilt das Nds. NiRSG. Vielfach bestehen Hotel- und Gaststättenbetrieb in einer Einrichtung. Größere Räume von Hotels werden teilweise gemischt genutzt, z. B. für Seminare oder geschlossene Feiern. Gilt die Gaststättenerlaubnis auch für diese Räume, gehören sie zur Gaststätte und unterliegen dann dem Rauchverbot. Gehören Seminarräume nicht zum Bereich der Gaststätte, greift die Nds. NiRSG-Regelung nicht.

Schulen, Sporthallen, Sportanlagen, Sportheime und Dorfgemeinschaftshäuser sind kommunale Einrichtungen, dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und fallen unter das Rauchverbot. Im gesamten Gebäudebereich der Sporthallen, Sportanlagen, Sportheimen, Dorfgemeinschaftshäusern und Dorfgemeinschaftsräumen sowie der Schulen sowie auf den Schulhöfen und den Kinderspielplätzen besteht absolutes Rauchverbot.

Das Ordnungsamt der Gemeindeverwaltung ist für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Nichtraucherschutzgesetzes zuständig. Ich mache darauf aufmerksam, dass unangemeldete Kontrollen möglich sind. Einer konkreten Anzeige / Beschwerde wird umgehend nachgegangen.

Verstöße gegen das Nds. NiRSG sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Bußgeld bis zu 1.000,00 € geahndet werden können.

Als Werbung für Veranstaltungen, Geschäftseröffnungen usw. können innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile des Flecken Aerzen Plakate aufgehängt werden. Vor der Anbringung ist eine Erlaubnis einzuholen, die grundsätzlich gebührenpflichtig ist. Hierzu nutzen Sie bitte das nachstehende Formular.

Für die Erteilung der Genehmigung wird eine Gebühr in Höhe von 40,00 € erhoben.

Bitte beachten Sie: Für Wahlwerbung gelten besondere Vorschriften.

 

Sie können den Antrag auch bequem online über unser Serviceportal beantragen.

Gehen Sie bitte hierzu auf https://service.aerzen.de

 

pdfAntrag Plakatierungsgenehmigung

Keine Ausgabe mehr von Rattengift!

Bisher hat der gemeindeeigene Bauhof auf Anfrage Rattengift zur Bekämpfung von Haus- und Wanderratten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Dies ist künftig nicht mehr möglich,  da  der  Gesetzgeber  die  Anwendungsbestimmungen  geändert  hat. Demnach hat der Anwender solcher Stoffe einen Sachkundenachweis zu erbringen; die  Anwendung  durch  „Laien“  darf  nicht  mehr  erfolgen.  Es  ist  nunmehr vorgeschrieben,  dass  Rodentizide  der  zweiten  Generation  nur  noch  durch  einen Sachkundigen angewandt werden dürfen. 

Aerzener, die einen Sachkundenachweis vorlegen können, z. B. Landwirte, erhalten auch weiterhin gegen Vorlage des Personalausweises Rattengift im Bauhof Aerzen.
 

Die allgemeinen halbjährlich durchgeführten Rattenbekämpfungen werden weiterhin von  einem  beauftragten  Schädlingsbekämpfer  durchgeführt.  In  den  dazwischen liegenden  Zeiträumen  ist  ein  möglicher  Rattenbefall  an  den  Flecken  Aerzen, Kirchplatz  2,  31855  Aerzen,  zu  melden.  Zuständig  ist  das  Ordnungsamt.  Es  ist erreichbar unter Tel.: 05154/988-15 und Fax: 05154/2016 bzw. E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

 
Einen Meldevordruck finden Sie hier:

pdfRattenbefallsmeldung

 

Sie können den Antrag auch bequem online über unser Serviceportal beantragen.

Gehen Sie bitte hierzu auf https://service.aerzen.de

Ruhezeiten im Sinne der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit im Flecken Aerzen (Gefahrenabwehrverordnung) sind die Sonn- und Feiertage sowie an Werktagen die Zeiten in der

  • Mittagsruhe: 13 Uhr bis 15 Uhr
  • Abendruhe: 20 Uhr bis 22 Uhr
  • Nachtruhe: 22 Uhr bis 7 Uhr

 In diesen Zeiten ist jede besonders laute Tätigkeit untersagt, insbesondere Rasenmähen sowie handwerkliche Arbeiten wie Hämmern, Sägen, Bohren und Schleifen. Ausnahmen: landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten. Die rechtlichen Grundlagen vieler Ordnungsangelegenheiten finden Sie in der Gefahrenabwehrverordnung des Flecken Aerzen.

Hierunter zu verstehen sind alle Veranstaltungen, bei denen das Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Tatsächlich erbrachte Leistungen wie Gesang o.ä. sind nebensächlich.

Hierzu gehören u.a. Veranstaltungen:

  1. die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
  2. die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.

 

Zu gewerblichen Schaustellungen von Personen bedarf es einer Erlaubnis.

Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse.

Im Winter muss auch bei uns mit Schnee- und Eisglätte gerechnet werden. Darum hier der Hinweis auf die Pflicht zur Straßenreinigung:

Nach der Straßenreinigungssatzung des Flecken Aerzen sind bei Schnellfall Gehwege und kombinierte Geh-/Radwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,50 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußeren Rand der Fahrbahn, freizuhalten.

Die Gossen und Gullys sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Die von den Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen sind so zu lagern, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und den Gehwegen nicht gefährdet oder behindert wird.

Bei Glätte sind die Wege mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu  bestreuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz und Salz-/ Sandgemische nur 

  1. a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann,

und

  1. b) an gefährlichen Stellen an Fahrbahnen und Gehwegen einschließlich kombinierter Geh- und Radwege, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Bei Schnee- und Eisglätte ist der Winterdienst werktags bis spätestens 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis spätestens 9.00 Uhr durchzuführen und bei Bedarf bis 20.00 Uhr zu wiederholen.

Hiermit wird darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem evtl. Wintereinbruch mit Schneefällen oder bei Eisglätte den Räumfahrzeugen des gemeindeeigenen Bauhofes das ungehinderte Befahren der Straßen garantiert sein muss. Bedenken Sie auch die Überbreite der Räumfahrzeuge (Schneepflug) und entfernen Sie Fahrzeuge bitte rechtzeitig aus dem Straßenraum.

Bitte, vermeiden Sie im eigenen Interesse Behinderungen des Winterdienstes durch abgestellte Fahrzeuge. Die Räumdienste arbeiten für Ihre Sicherheit morgens bereits ab 4.00 Uhr im Gemeindegebiet.

Aber nicht nur bei Schnee und Eis gilt die Reinigungspflicht. Sie umfasst auch ganzjährig die Beseitigung von Schmutz, Wildkraut, Laub und Unrat.

Hier finden Sie die Straßenreinigungssatzung sowie die Verordnung über die Art, das Maß und die räumliche Ausdehnung im Flecken Aerzen.

 

pdfStraßenreinigungssatzung

pdfVerordnung zur Straßenreinigung im Flecken Aerzen ab 01.07.2018

pdfAnlage zur Straßenreinigungssatzung 1. Änderung

Sie beabsichtigen auf öffentlicher Verkehrsfläche eine Veranstaltung durchzuführen? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Hameln-Pyrmont. Zu einer solchen Veranstaltung gehören Straßenfeste, Umzüge, aber auch private Flohmärkte, bei denen z.B. Verkaufstische auf den öffentlichen Gehwegen platziert werden sollen.

Die Straßenverkehrsbehörde erreichen Sie telefonisch unter 05151/903-0 oder persönlich in der Fluthamelstraße 15, 31789 Hameln. 

Zur Beantragung einer entsprechenden Erlaubnis füllen Sie bitte den nachstehenden Antrag aus und reichen diesen bei der Straßenverkehrsbehörde ein.

 

pdfAntrag § 29 StVO

 

Die Erteilung der Erlaubnis ist in der Regel gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe wird von der Straßenverkehrsbehörde festgesetzt.

 

Vielleicht interessiert Sie im Zusammenhang mit der Planung Ihrer Veranstaltung auch das Thema Plakatwerbung? Informationen zur Plakatierungsgenehmigung finden Sie hier.

 

Wenn eine Messe, eine Ausstellung oder ein Großmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung erforderlich. Dies gilt nicht für Privatmärkte (z.B. Garagenflohmarkt ohne gewerbliche Beschicker).

Der Verkauf anlässlich einer Messe oder Ausstellung, eines Marktes (z.B. Kirmes, Weihnachtsmarkt etc.), im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen oder Feste (z.B. Gemeindefest, Schützenfest, Einweihungsfeiern etc.) oder im Rahmen einer sonstigen vergleichbaren Veranstaltung ist entweder mit einer Reisegewerbekarte zulässig, oder, wenn eine gesonderte Erlaubnis des Flecken Aerzen vorliegt.

Die Erlaubnis ersetzt keine sonstigen Genehmigungen.

Der Flecken Aerzen kann auch für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Messen, Ausstellungen und Großmärkten im Sinne der § 64 bis 66 Gewerbeordnung (GewO) und auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.

Ein Wanderlager liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender außerhalb einer festen Niederlassung, aus Räumlichkeiten heraus (z.B. Räume einer Gaststätte), „vorübergehend" Waren oder Dienstleistungen (Reisen) vertreibt bzw. Warenbestellungen entgegennimmt. Soll auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden, ist diese beim Flecken Aerzen anzuzeigen. Wer ein Wanderlager veranstaltet, muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.

 

Unser Aerzener Wochenmarkt – jeden Freitag für Sie da!

 

Jeden Freitag von 14.00  Uhr – 18.00 Uhr findet auf dem Kirchplatz im Ortsteil Aerzen der traditionelle Wochenmarkt statt. Ernährungsbewussten Einwohner/innen bietet sich hier regelmäßig die Gelegenheit zum  Einkauf frischer und regionaler Waren.

Das Angebot unserer Marktstände reicht von frischer Schlachterware aller Art, über Obst und Gemüse, frischem Fisch. Hier ist wirklich für Jeden etwas dabei!

Neugierig geworden? Dann besuchen Sie uns freitags ab 14.00 Uhr auf dem Wochenmarkt, direkt vor dem Rathaus, Kirchplatz, 31855 Aerzen. Ausreichend Parkmöglichkeiten befinden sich im vorderen Teil des Marktes sowie in der nebengelegenen Burgstraße entlang des Pfarrhauses.

 

Sie wollen den Aerzener Wochenmarkt beschicken und bereichern? Melden Sie sich bei uns!